SCHILLING communication group

Konradtgasse 36

3400 Klosterneuburg

agency@schilling-cg.com

 

GESCHÄFTSFÜHRUNG: Peter Schilling

 

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder vertraglichen Vereinbarung zwischen SCHILLING communication group (SCHILLING CG) und dem Auftraggeber. Entgegenstehenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers widerspricht SCHILLING CG hiermit ausdrücklich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind.

 

§ 1 Vertragsabschluss

1. Verträge zwischen SCHILLING CG und dem Auftraggeber kommen grundsätzlich erst mit der ausdrücklichen Annahme durch SCHILLING CG zustande. Angebote sind freibleibend.

2. Der Umfang der vertraglichen Leistungsverpflichtung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung und / oder den Angaben in der Vertragsbestätigung.

3. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

4. Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der vereinbarten Vertragsleistungen nicht beeinträchtigen.

 

§ 2 Zahlung

SCHILLING CG ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, mit Rechungseingang sofort zur Zahlung fällig. Darüber hinaus ist SCHILLING CG berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Die Vorschüsse werden gesondert verhandelt und festgelegt.

 

§ 3 Rücktritt

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, bis zu 7 Tagen vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an SCHILLING CGzu leisten: a. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, so hat er, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen direkten Kosten sowie den entgangenen Gewinn als Mindestschaden zu ersetzen. Der entgangene Gewinn beträgt mindestens 30% der Nettoauftragssumme vor Umsatzsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch SCHILLING CG bleibt vorbehalten.

b. Die Planung und Organisation sowie etwaige Gelände/Locationmiete sind in entstandener Höhe voll zu zahlen.

c. von den entstandenen Durchführungskosten (Personal, Catering etc.) sind zu zahlen:

– bei einem Rücktritt bis 30 Tage vor Leistungsbeginn: 30%

– bei einem Rücktritt bis 15 Tage vor Leistungsbeginn: 40%

– bei einem Rücktritt bis 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50%

– bei einem Rücktritt nach dem 7. Tag oder bei Nichtantritt 100%.

2. Als Leistungsbeginn gilt generell der Tag, an dem SCHILLING CG ihrerseits zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung verpflichtet ist.

3. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei der SCHILLING CG.

4. Die Rücktrittszahlungen sind unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Anwendungen ermittelt worden. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt.

5. Für jeden Fall des Rücktritts der SCHILLING CG wird die Haftung der SCHILLING CG gegenüber dem Auftraggeber auf einen Betrag in Höhe von 10% des vereinbarten Preises begrenzt.

7. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis für geringere Aufwendungen der SCHILLING CG zu erbringen. Hierfür trägt der Auftraggeber die Beweislast. Der Beweis durch Einvernahme von Zeugen wird in diesem Fall ausgeschlossen.

 

§ 4 Kündigung

Wird die Veranstaltung/der Auftrag in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl SCHILLING CG als auch der Auftraggeber den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann SCHILLING CG für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

 

§ 5 Haftung

1. Die Haftung der SCHILLING CG gegenüber dem Auftraggeber auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher oder vertraglicher Ansprüche ist auf insgesamt die Höhe des 3-fachen vereinbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch die SCHILLING CG herbeigeführt wurde.

2. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Es wird zwischen SCHILLING CG und dem Auftraggeber vereinbart, dass dieser die Leistungen der SCHILLING CG grundsätzlich auf eigene Gefahr in Anspruch nimmt.

3. Soweit SCHILLING CG im Auftrag eines Auftraggebers ihre Leistungen gegenüber Dritten (d.h. Personen, die dem Lager des Auftraggebers zuzurechnen sind, wie z.B. Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, Gäste des Auftraggebers u. Ä.) anzubieten und zu erbringen hat, stellt der Auftraggeber die SCHILLING CG von sämtlichen Haftungsansprüchen Dritter frei, soweit diese die vorgenannten Haftungsgrenzen übersteigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich zugunsten der SCHILLING CG gleich lautende Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse mit den Teilnehmern zu vereinbaren.

4. Die SCHILLING CG übernimmt keine Haftung für sämtliche seitens des Auftraggebers oder Dritten für die Durchführung von Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Materials, Geräte und Plätze. Insoweit stellt der Auftraggeber die SCHILLING CG von jeglichen Haftungsansprüchen frei, die vom Auftraggeber oder Teilnehmern SCHILLING CG gegenüber erhoben werden.

5. SCHILLING CG haftet insbesondere nicht, wenn das Einsatzpersonal während der Aktion den Weisungen des Auftraggebers unterliegt.

 

§ 6 Vermittlungsleistung

1. Die SCHILLING CG haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt und/oder die im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

2. Wird bei einem Vermittlungsgeschäft einem der Auftraggeber die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist die SCHILLING CG von allen Ansprüchen des jeweils anderen Auftraggebers freizustellen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Vertragsverletzungen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen.

3. Soweit die SCHILLING CG als Vermittler und Agentur von Dienstleistungen, künstlerischen Darbietungen usw. tätig ist, verpflichtet sich der jeweilige Auftraggeber, die von der SCHILLING CG hergestellten Kontakte nicht für den Abschluss von Direktgeschäften zu nutzen. Diese Verpflichtung des Auftraggebers ist auf die konkrete Dauer des einzelnen Auftrags beschränkt. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die SCHILLING CG so zu stellen, als wäre das unerlaubte Direktgeschäft von der SCHILLING CG vermittelt worden. Die SCHILLING CG hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision – pro Verstoß des Auftraggebers -, die der Auftraggeber für das konkrete Vermittlungsgeschäft an die SCHILLING CG gezahlt hätte.

4. Ist SCHILLING CG im Namen und im Auftrag des Auftraggebers vermittelnd tätig, so hat der Auftraggeber Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung anfallen, wie zum Beispiel AKM/GEMA, örtliche Abgaben o.Ä. direkt zu tragen.

 

§ 7 Konkurrenzschutz

Die von der SCHILLING CG eingesetzten Personen dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Einsatzes beim Auftraggeber, weder aushilfsweise, noch als feste Mitarbeiter angestellt, bzw. als Subunternehmen beauftragt oder an Dritte vermittelt werden. Für jeden Fall des Verstoßes, ist eine Konventionalstrafe von 5.000,00 € pro Person vereinbart. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 8 Schlussbestimmung

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt.

2. Es gilt das österreichische Recht.